Satzung



S a t z u n g 

des

Harzklub Zweigverein Magdeburg e.V.

Gültig ab 04.12.2012


§  1

Gründung, Name, Sitz

Der am 2. September 1889 gegründete Harzklub Zweigverein Magdeburg e.V. wurde am 10.03.1990 mit Sitz in Magdeburg wiedergegründet.

Er ist ein Zweigverein des Harzklub e.V. (Heimat-, Wander- und Naturschutzbund) und als solcher anerkannt.

Für den Zweigverein Magdeburg gilt die Satzung des Harzklub-Hauptvereins. Der Zweigverein regelt seine inneren Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit, gemäß dieser Satzung.

Er ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und unter der Nr. 

VR 10065  vom 17.05.1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.


§  2

Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient nicht wirtschaftlichen Zwecken. Er finanziert seine Aufwendungen durch Beiträge und Spenden.


§  3

Verwendung der Geldmittel

Die Mittel des Zweigvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweigvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§  4

Ziele und Aufgaben

Der Zweigverein Magdeburg hat sich die Aufgabe und das Ziel gestellt, das Wandern zu fördern. Hierzu zählen:

a)Planung und Durchführung von Fuß- und Radwanderungen mit dem Ziel, Gesundheit und Verständnis für Natur und Landschaft zu fördern.

b)Werbung für das Wandern, Herausgabe von Wanderinformationen und Wegebeschreibungen (Wanderführer) mit Hinweisen für naturgerechtes Verhalten.

c)Öffentlichkeitsarbeit für Umwelt- und Naturschutz, insbesondere bei Wanderführungen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Druckschriften und Presseartikeln.

d)Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Kommunen und Forstdienststellen bei den vorgenannten Aufgaben.


§  5

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a)Ordentlichen Mitgliedern

b)Außerordentlichen Mitgliedern

c)Ehrenmitgliedern.

Mitglied kann jeder interessierte, volljährige Bürger werden, der die Satzung und die Ziele des Vereins anerkennt. Kinder und Jugendliche können ebenfalls Mitglied werden, dazu ist die Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Die Aufnahme wird durch Beschluss des Vorstandes, die Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung sowie Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die für besondere Verdienste um den Harzklub auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung dazu ernannt werden.


§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der von der Mitglieder-versammlung festgelegt wird. Der Betrag ist im Voraus zu entrichten, erstmals bei Aushändigung der Mitgliedskarte.

Die Mitglieder unterstützen die Arbeitsbestrebungen des Vereins durch aktive Teilnahme und Werbung von Mitgliedern.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das Abzeichen des Harzklub e.V. zu tragen. Jedes Mitglied hat Anspruch auf ein Exemplar der Satzung.

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1.  durch den Tod des Mitgliedes.

2.  durch Austritt, der jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist.

     Der Antrag muss bis zum 30. September schriftlich beim Vorstand vorliegen.

3.  durch Ausschluss. Ausschließungsgründe sind:

     a) grober Verstoß gegen die Ziele und Aufgaben des Harzklubs und   

         Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung und die Satzung des Hauptvereins,

     b) Schädigung des Ansehens und der Bestrebungen des Harzklubs,

     c) gröbliche Verletzung der Harzklubgemeinschaft,

     e) Nichtzahlung des Beitrages nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.


Der Ausschluss kann durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes erfolgen, der nur beschlussfähig ist, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dem auszuschließenden Mitglied wird durch Bekanntgabe des Zeitpunktes und Ortes der Sitzung die Möglichkeit gegeben, sich zu rechtfertigen.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Dem Mitglied wird der Ausschluss vom 1. Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe von dem Ausgeschlossenen Beschwerde eingelegt werden. Will der Vorstand den Ausschluss nicht zurücknehmen, muss er die Beschwerde dem Vorstand des Hauptvereins zur Entscheidung vorlegen. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte, insbesondere auch das Tragen des Harzklubabzeichens. Sämtliche dem Verein gehörenden Sachen wie Schriftstücke, Mitgliedsausweis, Satzung u. a. sind sofort abzugeben.


§ 8

Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung zum Jahresabschluss einzuberufen.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email spätestens 4 Wochen vorher. Die Einberufung muss außer dem Zeitpunkt und dem Ort der Versammlung die Tagesordnung enthalten.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte beinhalten:

a)  Geschäftsberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Wanderwartes,

b)  Bericht der Kassenprüfer,

c)  Entlastung des Vorstandes,

d)  Wahl von Vorstandsmitgliedern, falls die Amtsperiode abgelaufen ist oder

     Ersatzwahlen vorzunehmen sind sowie Wahl der Kassenprüfer,

e)  Genehmigung des Haushaltsvorschlages,

f)   Satzungsänderungen (falls erforderlich)

g)  Verschiedenes.


Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind beim

1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.


In der Mitgliederversammlung haben über 18 Jahre alte Mitglieder Stimmrecht.

Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglie- der beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Tagesordnung ist für die Reihenfolge der zu erledigenden Punkte maßgebend, kann aber mit Zu-stimmung der Versammlung geändert oder ergänzt werden.


Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungs¬¬-    ¬leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut

im Protokoll aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

1. Vorsitzende.


Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und bei Auflösung bedarf es einer

¾ Mehrheit der Stimmen.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen

einberufen werden, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder fordert. Für die Einladung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 9

Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

       der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der Schriftführer,

der Schatzmeister.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten jeweils einzeln. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der Schatzmeister und der Schriftführer von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende verhindert sind.


Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes und zur Bearbeitung der verschiedenen Aufgabengebiete wird ein erweiterter Vorstand bestellt.

Er besteht aus

dem stellvertretenden Schriftführer,

dem stellvertretenden Schatzmeister,

dem Wanderwart,

dem Kulturwart.


§ 10

Wahl des Vorstandes

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Wählbar sind nur Mitglieder.

Vorschläge zur Wahl sind dem 1. Vorsitzenden bis spätestens eine Woche vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen. Geht kein Vorschlag ein, so kann der 1. Vorsitzende den Vorschlag im Einvernehmen mit der Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder machen.

Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Die Abstimmung muss in schriftlicher,

geheimer Wahl erfolgen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.

Zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder

erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine zweite Wahl

zwischen den beiden Anwärtern mit den höchsten erreichten Stimmen statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des erweiterten Vorstandes erfolgt einzeln.

Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Es ist mit Zustimmung der Jahreshaupt-versammlung möglich, dass ein Vorstandsmitglied zwei Ämter bekleidet,

z. B. Schriftführer und Wanderwart o. ä.

Jedes Mitglied des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bleibt im Amt, bis für

das Amt ein neues Mitglied gewählt ist.

Veränderungen im Vorstand sind dem Hauptverein anzuzeigen.


§ 11

Aufgaben des 1. Vorsitzenden

Im Innenverhältnis wird geregelt: Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach

innen und außen. Er beruft Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitglieder-versammlungen ein. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen

und setzt die Tagesordnung für die Sitzungen des Vorstandes fest.


Der 1. Vorsitzende erledigt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht andere Vereinsorgane dafür bestimmt sind, nach vorheriger Anhörung des geschäfts-

führenden Vorstandes. Bei Aufgaben, die mit Zahlungsverpflichtungen verbunden sind, bedarf es der Zustimmung des Schatzmeisters.

Über Vereinsgelder kann er allein nur bis zur Höhe von 50 € monatlich verfügen.

Zur Verfügung über höhere Beträge bedarf er der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

Das gleiche betrifft die Eingehung von Verbindlichkeiten.

Im Falle seiner Verhinderung übernimmt alle diese Aufgaben der 2. Vorsitzende.


§ 12

Aufgaben des Schriftführers

Im Innenverhältnis wird geregelt: Der Schriftführer erledigt nach Anweisung des

1. Vorsitzenden den Schriftverkehr des Vereins und hat die Niederschrift über

die Sitzungen und Versammlungen vorzunehmen und aufzubewahren.

Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den stellvertretenden Schriftführer vertreten.


§ 13

Aufgaben des Schatzmeisters

Im Innenverhältnis wird geregelt: Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung

der Vereinskasse auf der Grundlage ordnungsgemäßer Buchführung.

Verfügungen über finanzielle Mittel sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schatzmeister zu treffen. Bei seiner Arbeit wird der Schatzmeister von seinem Stellvertreter

unterstützt, der ihn auch bei seiner Verhinderung vertritt.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Schatzmeister über die Kassen-

geschäfte einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der nach Prüfung durch die

beiden Kassenprüfer in der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen

und den Mitgliedern des Vereins vorzulegen ist.

Für jedes Geschäftsjahr hat der Schatzmeister einen Haushaltsvoranschlag über

die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen aufzustellen, der ebenfalls den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.


§ 14

Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten durch Rat und Tat. Seine Entscheidung ist einzuholen

a)  wenn ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden soll,

b)  wenn der 1. Vorsitzende über höhere Beträge als monatlich

              50 € verfügen will,

c)  bei Festlegung des Termins und der Tagesordnung für die

              Jahreshauptversammlung,

d)  wenn ein Rechtsstreit durch den Verein begonnen oder einem Rechtsstreit 

               beigetreten werden soll.   


§ 15

Aufgaben des Wanderwarts

Der Wanderwart erstellt den jährlichen Wanderplan des Zweigvereins unter Einbeziehung der überörtlichen Termine des Hauptvereins.

Die Planung erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand und den Wanderführern.

Jede Wanderung ist statistisch zu erfassen und auszuwerten. Über ausgewählte Wanderungen ist ein Bericht zu schreiben.


Der Wanderwart nimmt an den Wanderwartetagungen des Hauptvereins und den Fortbildungsseminaren teil und informiert den Vorstand und die Wanderführer über die Inhalte.

Der Wanderwart organisiert die Aus- und Weiterbildung der Wanderführer.


Am Ende des Wanderjahres hat der Wanderwart einen schriftlichen Bericht zu erstellen und der Jahreshauptversammlung vorzutragen.


§ 16

Ehrenamtlichkeit, Erstattung der Auslagen

Alle Ämter im Harzklub Zweigverein sind Ehrenämter.

Den Mitgliedern des Vorstandes werden erstattet:

a)  die nachgewiesenen notwendigen Auslagen,

b)  für jede auswärtige Sitzung bzw. für jeden Sitzungstag ein Tagegeld,

          für jede notwendige Übernachtung ein Übernachtungsgeld; die Höhe

              dieser Beträge wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt,

c)  Schreibmaterial, Portokosten und Telefongebühren.


§ 17

Haftung

Die persönliche Haftung des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei einer Veranstaltung entstehenden nicht vorsätzlich verursachten Schadens ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.


§ 18

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 19

Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abzugebenden Stimmen. Jede Satzungsänderung muss dem Hauptverein und dem zuständigen Amtsgericht mitgeteilt werden.


§ 20

Auflösung

Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Harzklub e.V., Heimat-, Wander- und Naturschutzbund Clausthal - Zellerfeld (Hauptverein), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die endgültige Verfügung über das Vermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 21

Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04. Dezember 2012

beschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft getreten.

Damit tritt die Satzung vom 02. Dezember 1997 außer Kraft.

Magdeburg, den 04.12.2012   


Der Vorstand